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Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, vollständig anwendbar. Seitdem taucht bei kleinen Online-Shops immer wieder dieselbe Frage auf:

Muss ich meinen Shop jetzt barrierefrei machen oder bin ich als kleines Unternehmen ausgenommen?

Die Antwort lautet leider nicht einfach Ja oder Nein.

Denn beim BFSG kommt es nicht nur darauf an, ob ein Unternehmen einen Online-Shop betreibt. Entscheidend sind unter anderem die Unternehmensgröße, die Zielgruppe des Shops und die Frage, ob neben der Shop-Dienstleistung vielleicht auch Produkte verkauft werden, für die eigene BFSG-Pflichten gelten.

Gerade kleine Händler geraten deshalb schnell zwischen zwei Aussagen:

„Jeder Online-Shop muss barrierefrei sein.“

und:

„Kleine Unternehmen sind komplett vom BFSG ausgenommen.“

Beide Aussagen sind in dieser Pauschalität problematisch.

Schauen wir uns deshalb Schritt für Schritt an, wann ein kleiner Online-Shop betroffen sein kann, wann die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift und warum es trotzdem sinnvoll sein kann, Barrierefreiheit nicht komplett zu ignorieren.

Warum Online-Shops überhaupt unter das BFSG fallen können

Das BFSG erfasst unter anderem sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Dazu gehören vereinfacht gesagt digitale Dienstleistungen, die über Webseiten oder mobile Anwendungen angeboten werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet sind.

Ein klassischer Online-Shop erfüllt genau diesen Zweck.

Der Kunde:

  • sucht ein Produkt,
  • liest die Produktinformationen,
  • wählt Varianten,
  • legt den Artikel in den Warenkorb,
  • gibt seine Daten ein,
  • wählt Versand und Zahlung,
  • schließt die Bestellung ab.

Deshalb kann ein B2C-Online-Shop grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BFSG fallen.

Dabei spielt es zunächst keine entscheidende Rolle, ob im Shop Schuhe, Gartenmöbel, Kosmetik oder Küchenzubehör verkauft werden.

Der Shop selbst stellt die Dienstleistung des elektronischen Geschäftsverkehrs bereit.

Seit wann gilt das BFSG für Online-Shops?

Die maßgeblichen Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025.

Das bedeutet:

Für einen betroffenen Online-Shop ist Barrierefreiheit inzwischen kein zukünftiges Thema mehr.

Das Gesetz ist nicht erst angekündigt oder in Vorbereitung, sondern bereits anwendbar.

Gerade deshalb lohnt sich für Shopbetreiber eine saubere Prüfung des eigenen Status.

Die wichtigste Ausnahme für kleine Shops: Kleinstunternehmen

Für kleine Unternehmen gibt es eine sehr wichtige Ausnahme.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den entsprechenden BFSG-Anforderungen ausgenommen.

Für viele kleine Online-Shops ist genau diese Regel entscheidend.

Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen?

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt:

weniger als zehn Personen

und erfüllt zusätzlich mindestens eine der beiden finanziellen Grenzen:

Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro

oder

Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro.

Beide Voraussetzungenbereiche müssen zusammen betrachtet werden.

Ein Unternehmen mit zwölf Beschäftigten ist also nicht allein deshalb Kleinstunternehmen, weil es nur 500.000 Euro Umsatz erzielt.

Umgekehrt reicht auch ein sehr kleiner Personalbestand nicht automatisch aus, wenn die finanziellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Beispiel 1: Kleiner Ein-Personen-Shop

Nehmen wir einen kleinen WooCommerce-Shop.

Der Betreiber arbeitet alleine.

Jahresumsatz: 180.000 Euro.

Er verkauft beispielsweise:

  • T-Shirts,
  • Tassen,
  • Poster,
  • Dekorationsartikel.

Der Shop richtet sich an private Verbraucher.

Die Website stellt grundsätzlich eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr dar.

Der Betreiber erfüllt aber die Kriterien eines Kleinstunternehmens.

Für die Dienstleistung des Online-Shops greift daher grundsätzlich die Kleinstunternehmer-Ausnahme.

Das bedeutet nicht automatisch:

„Barrierefreiheit spielt überhaupt keine Rolle.“

Aber die BFSG-Pflicht zur barrierefreien Gestaltung dieser Dienstleistung trifft ihn grundsätzlich nicht wie einen größeren Shop.

Beispiel 2: Acht Beschäftigte und 1,5 Millionen Euro Umsatz

Ein Online-Händler beschäftigt acht Personen und erzielt 1,5 Millionen Euro Jahresumsatz.

Auch hier liegen weniger als zehn Beschäftigte vor.

Die Umsatzgrenze wird ebenfalls eingehalten.

Damit kann das Unternehmen grundsätzlich als Kleinstunternehmen gelten.

Auch hier kann deshalb die Ausnahme für die Shop-Dienstleistung greifen.

Beispiel 3: Zwölf Beschäftigte und nur 800.000 Euro Umsatz

Jetzt beschäftigt der Händler zwölf Personen.

Der Umsatz liegt zwar nur bei 800.000 Euro.

Trotzdem ist eine wichtige Voraussetzung nicht mehr erfüllt:

Das Unternehmen beschäftigt nicht weniger als zehn Personen.

Damit handelt es sich im Sinne des BFSG nicht mehr um ein Kleinstunternehmen.

Der B2C-Online-Shop kann dann unter die Anforderungen des BFSG fallen.

Beispiel 4: Fünf Beschäftigte und mehr als 2 Millionen Euro Umsatz

Hier muss genauer gerechnet werden.

Das Unternehmen beschäftigt nur fünf Personen.

Der Jahresumsatz liegt allerdings über 2 Millionen Euro.

Für die Einstufung ist zusätzlich relevant, wie hoch die Jahresbilanzsumme ist.

Denn die gesetzliche Definition arbeitet bei den finanziellen Kriterien mit einer Alternative:

Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro.

Deshalb sollte man bei Grenzfällen nicht nur auf eine einzelne Kennzahl schauen.

Der häufigste Denkfehler: „Unter 2 Millionen Umsatz = automatisch ausgenommen“

So einfach ist es nicht.

Die Beschäftigtenzahl gehört zwingend dazu.

Ein Unternehmen mit 20 Beschäftigten und 900.000 Euro Jahresumsatz ist kein Kleinstunternehmen im Sinne dieser Ausnahme.

Ebenso sollte bei der finanziellen Prüfung nicht vergessen werden, dass neben dem Umsatz auch die Bilanzsumme eine Rolle spielen kann.

Gerade bei Unternehmen nahe an den Grenzwerten sollte deshalb die aktuelle Unternehmenssituation sauber dokumentiert werden.

Gilt die Ausnahme automatisch für jedes kleine Unternehmen?

Die entscheidende Formulierung lautet:

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.

Für einen kleinen Online-Shop ist die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr deshalb grundsätzlich von der Ausnahme erfasst.

Aber damit ist die Prüfung noch nicht unbedingt beendet.

Denn das BFSG unterscheidet zwischen:

Dienstleistungen

und

Produkten.

Und genau an dieser Stelle wird es interessant.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt nicht genauso für Produkte

Ein Kleinstunternehmen kann von den Anforderungen an seine Dienstleistung ausgenommen sein und trotzdem mit Produkten zu tun haben, die das BFSG erfasst.

Das Gesetz nennt bestimmte Produktgruppen.

Dazu gehören beispielsweise bestimmte:

  • Computer,
  • Notebooks,
  • Tablets,
  • Smartphones,
  • Mobiltelefone,
  • Router,
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang,
  • E-Book-Lesegeräte,
  • bestimmte Selbstbedienungsterminals.

Wer solche Produkte herstellt, importiert oder als Händler auf dem Markt bereitstellt, sollte deshalb nicht einfach sagen:

„Wir sind klein, also betrifft uns das BFSG überhaupt nicht.“

Die Produktpflichten müssen separat betrachtet werden.

Beispiel: Kleiner Shop für handgemachte Kerzen

Ein Ein-Personen-Unternehmen verkauft handgemachte Kerzen über WooCommerce.

Der Shop erfüllt die Kriterien eines Kleinstunternehmens.

Kerzen gehören nicht einfach deshalb zum BFSG, weil sie online verkauft werden.

Für die Shop-Dienstleistung kann die Kleinstunternehmer-Ausnahme greifen.

Das ist ein relativ übersichtlicher Fall.

Beispiel: Kleiner Elektronik-Shop

Ein Kleinstunternehmen verkauft dagegen Router, Smartphones oder andere Produkte, die selbst in den Produktbereich des BFSG fallen können.

Jetzt muss zwischen zwei Ebenen unterschieden werden:

Ebene 1: der Online-Shop als Dienstleistung.

Ebene 2: die angebotenen Produkte.

Die Dienstleistung kann unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme fallen.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sämtliche Pflichten rund um die erfassten Produkte verschwinden.

Genau deshalb sollte ein kleiner Elektronik-Händler seine Situation genauer prüfen.

Was ist mit normalen Produkten?

Ein interessanter Punkt:

Ein größerer B2C-Online-Shop kann auch dann unter die BFSG-Anforderungen für elektronischen Geschäftsverkehr fallen, wenn die verkauften Waren selbst keine BFSG-Produkte sind.

Ein Shop für:

  • Blumen,
  • Kleidung,
  • Tierzubehör,
  • Küchenartikel,
  • Möbel

kann also trotzdem vom BFSG erfasst sein.

Der Grund ist nicht das Produkt.

Der Grund ist die Online-Shop-Dienstleistung.

Für Kleinstunternehmen kann wiederum die Dienstleistungsausnahme greifen.

Diese Trennung ist eine der wichtigsten Grundlagen zum Verständnis des BFSG.

Was ist mit reinen B2B-Shops?

Das BFSG richtet sich beim elektronischen Geschäftsverkehr an Dienstleistungen im Hinblick auf Verbraucherverträge.

Ein Shop, der tatsächlich ausschließlich an Unternehmen verkauft, kann deshalb anders zu beurteilen sein als ein klassischer Verbrauchershop.

Ein echtes B2B-Angebot ist nicht dasselbe wie ein B2C-Shop.

Aber Vorsicht:

Ein kleiner Hinweis im Footer wie:

„Verkauf nur an Gewerbetreibende“

macht einen faktisch an Verbraucher gerichteten Shop nicht automatisch zu einem reinen B2B-Angebot.

Das Geschäftsmodell, die Kommunikation und der Bestellprozess sollten tatsächlich entsprechend ausgerichtet sein.

Wer sowohl Unternehmen als auch Verbraucher beliefert, sollte sich nicht vorschnell auf die B2B-Abgrenzung verlassen.

Ist ein Etsy-, eBay- oder Amazon-Shop betroffen?

Hier wird es komplizierter.

Wer ausschließlich über einen Marktplatz verkauft, betreibt möglicherweise nicht dieselbe technische Infrastruktur wie ein Händler mit eigenem WooCommerce-Shop.

Trotzdem können je nach Geschäftsmodell weiterhin Rollen und Pflichten als Wirtschaftsakteur bestehen.

Zusätzlich stellt sich die Frage, welche Verantwortung der Marktplatz selbst für seine Dienstleistung trägt.

Für einen kleinen Händler sollte deshalb getrennt betrachtet werden:

  • eigener Online-Shop,
  • Verkauf über Marktplatz,
  • Rolle als Händler,
  • Rolle als Hersteller,
  • Rolle als Importeur,
  • Art der verkauften Produkte.

Die Aussage:

„Ich verkaufe nur über einen Marktplatz, deshalb betrifft mich das BFSG nie“

wäre zu pauschal.

Was passiert, wenn ein kleiner Shop wächst?

Das ist ein Punkt, den viele kleine Unternehmen übersehen.

Heute ist der Shop vielleicht noch Kleinstunternehmen.

Drei Jahre später sieht die Situation anders aus.

Mehr Bestellungen.

Mehr Personal.

Höherer Umsatz.

Irgendwann können die Voraussetzungen der Kleinstunternehmer-Ausnahme nicht mehr erfüllt sein.

Dann sollte Barrierefreiheit nicht erst am Tag nach Überschreiten einer Grenze entdeckt werden.

Gerade wachsende Shops sollten das Thema deshalb frühzeitig technisch berücksichtigen.

Denn einen Shop mit:

  • 5.000 Produkten,
  • individuellem Theme,
  • mehreren Checkout-Plugins,
  • komplexen Filtern,
  • externen Zahlungsdiensten

nachträglich komplett umzubauen, ist deutlich aufwendiger als Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken.

Ist die gesamte Website betroffen oder nur der Checkout?

Für einen nicht ausgenommenen Online-Shop sollte man nicht davon ausgehen, dass ausschließlich der letzte Bestellbutton relevant ist.

Der Weg zum Verbrauchervertrag beginnt deutlich früher.

Dazu können gehören:

  • Startseite,
  • Navigation,
  • Produktsuche,
  • Kategorien,
  • Filter,
  • Produktseiten,
  • Varianten,
  • Warenkorb,
  • Checkout,
  • Zahlung,
  • Kundenkonto,
  • relevante Dokumente.

Deshalb ist die Strategie:

„Wir machen nur die Kasse barrierefrei“

zu kurz gedacht.

Gerade Produktinformationen, Navigation und Auswahlfunktionen sind notwendig, damit der Kunde überhaupt bis zur Kasse gelangt.

Was muss ein betroffener Shop praktisch verbessern?

Bei einem Shop, der unter das BFSG fällt und nicht von der Kleinstunternehmer-Ausnahme profitiert, sollte der komplette Nutzungsweg geprüft werden.

Besonders wichtig sind folgende Bereiche.

Tastaturbedienung

Der Shop sollte ohne Maus benutzbar sein.

Das betrifft unter anderem:

  • Hauptnavigation,
  • Suche,
  • Filter,
  • Produktvarianten,
  • Warenkorb,
  • Formulare,
  • Zahlungsarten,
  • Popups.

Sichtbarer Fokus

Wer Tab verwendet, muss jederzeit erkennen können, welches Element gerade ausgewählt ist.

Produktbilder

Informative Bilder brauchen passende Alt-Texte.

Kontraste

Texte, Buttons, Links und Formularzustände müssen gut erkennbar sein.

Formulare

Felder brauchen verständliche Beschriftungen.

Fehler müssen konkret erklärt werden.

Checkout

Der gesamte Bestellprozess muss nachvollziehbar und bedienbar sein.

Zahlungsanbieter

Auch externe Zahlungsschritte dürfen nicht zum unüberwindbaren Hindernis werden.

Cookie-Banner

Das Consent-Fenster darf den Zugang zum Shop nicht blockieren.

Mobile Nutzung

Barrierefreiheit endet nicht am Desktop.

Gerade Shops sollten auf Smartphones gründlich getestet werden.

Welche Informationen zur Barrierefreiheit müssen bereitgestellt werden?

Für betroffene Dienstleistungen bestehen zusätzlich Informationspflichten.

Der Dienstleistungserbringer muss Informationen darüber bereitstellen, wie die Dienstleistung die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

Dabei geht es nicht nur um einen Werbesatz wie:

„Unser Shop ist barrierefrei.“

Die Informationen sollen nachvollziehbar beschreiben, welche Dienstleistung angeboten wird und wie die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden.

Diese Informationen müssen selbst zugänglich bereitgestellt werden.

Für ausgenommene Kleinstunternehmen gelten diese Pflichten für die ausgenommene Dienstleistung grundsätzlich nicht in derselben Weise.

Muss ein kleiner Shop eine Barrierefreiheitserklärung haben?

Hier lohnt sich eine saubere Unterscheidung.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig von einer „Barrierefreiheitserklärung“ gesprochen.

Bei privaten Unternehmen nach dem BFSG geht es jedoch um die im Gesetz vorgesehenen Informationen über die Dienstleistung und deren Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen.

Ein Kleinstunternehmen, dessen Dienstleistung aufgrund der gesetzlichen Ausnahme nicht unter diese Anforderungen fällt, sollte nicht automatisch so behandelt werden wie ein verpflichteter größerer Shop.

Anders kann es wiederum aussehen, wenn andere rechtliche Vorschriften oder Rollen betroffen sind.

Was passiert bei Verstößen?

Das BFSG besitzt ein eigenes System der Marktüberwachung.

Die zuständigen Behörden können Dienstleistungen prüfen.

Eine Prüfung muss nicht zwingend erst nach einer konkreten Beschwerde stattfinden. Auch stichprobenartige Kontrollen sind vorgesehen.

Wird festgestellt, dass eine verpflichtete Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, kann die Behörde Korrekturmaßnahmen verlangen.

Werden notwendige Maßnahmen nicht durchgeführt, können weitere Schritte folgen – bis hin zur Anordnung, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen.

Zusätzlich enthält das BFSG Bußgeldvorschriften.

Verstöße gegen bestimmte zentrale Pflichten können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.

Für einen tatsächlich ausgenommenen Kleinstunternehmer gilt natürlich nicht plötzlich dieselbe Pflicht nur deshalb, weil sein Shop technisch nicht vollständig barrierefrei ist.

Genau deshalb ist die korrekte Einstufung so wichtig.

Sind wirklich Bußgelder bis 100.000 Euro möglich?

Das BFSG sieht für bestimmte Verstöße tatsächlich Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vor.

Dazu gehört auch das pflichtwidrige Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen den einschlägigen Anforderungen.

Das bedeutet aber nicht:

Jeder kleine Shop mit einem fehlenden Alt-Text bekommt automatisch 100.000 Euro Bußgeld.

So sollte man das Gesetz nicht darstellen.

Zum einen muss überhaupt eine entsprechende Pflicht bestehen.

Zum anderen sind Marktüberwachung, Korrekturmaßnahmen und der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen.

Panik ist deshalb ebenso wenig sinnvoll wie völliges Ignorieren.

Kann sich ein Kunde beschweren?

Verbraucher besitzen Möglichkeiten, Verstöße gegenüber den zuständigen Stellen geltend zu machen.

Auch Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen eine Rolle spielen.

Das erhöht den praktischen Druck auf verpflichtete Unternehmen, Barrierefreiheit nicht nur auf dem Papier zu berücksichtigen.

Die bessere Strategie ist deshalb:

Probleme selbst finden, bevor Kunden an ihnen scheitern.

Bedeutet die Ausnahme: Barrierefreiheit lohnt sich nicht?

Nein.

Das ist der vielleicht wichtigste praktische Punkt für kleine Shopbetreiber.

Eine gesetzliche Ausnahme bedeutet nur:

Diese konkrete BFSG-Pflicht greift für die Dienstleistung grundsätzlich nicht.

Sie bedeutet nicht:

Eine schlecht bedienbare Website ist plötzlich eine gute Website.

Viele Maßnahmen der Barrierefreiheit verbessern gleichzeitig die allgemeine Nutzerfreundlichkeit.

Zum Beispiel:

  • verständliche Formulare,
  • größere Klickflächen,
  • gute Farbkontraste,
  • klare Fehlermeldungen,
  • strukturierte Produktbeschreibungen,
  • Tastaturbedienung,
  • sinnvolle Alt-Texte,
  • übersichtlicher Checkout.

Davon profitieren auch Nutzer ohne Behinderung.

Barrierefreiheit kann Conversion-Probleme aufdecken

Nehmen wir einen Checkout.

Ein Tastaturnutzer kommt nicht an die Zahlungsart.

Das ist ein Accessibility-Problem.

Vielleicht hat aber auch ein Smartphone-Nutzer Schwierigkeiten, das gleiche Element anzutippen.

Oder ein älterer Kunde erkennt den schwachen Kontrast nicht.

Oder jemand versteht die Fehlermeldung nicht.

Barrierefreiheit deckt deshalb häufig Probleme auf, die sowieso Bestellungen kosten.

Ein freiwilliger Accessibility-Test kann für einen kleinen Shop durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein.

Risiko 1: Falsche Einschätzung der Unternehmensgröße

Ein Shopbetreiber sagt:

„Wir sind ein kleines Unternehmen.“

Das reicht nicht.

„Klein“ im alltäglichen Sprachgebrauch und „Kleinstunternehmen“ im Sinne des BFSG sind zwei unterschiedliche Dinge.

Die gesetzlichen Kriterien sollten tatsächlich geprüft werden.

Besonders bei:

  • Wachstum,
  • mehreren Gesellschaften,
  • wechselnder Beschäftigtenzahl,
  • Grenzwerten beim Umsatz oder der Bilanzsumme

sollte die Einstufung nicht nur auf Gefühl beruhen.

Risiko 2: Ausnahme für Dienstleistung mit Produktpflicht verwechseln

Der zweite typische Fehler:

„Wir sind Kleinstunternehmen. Damit ist das BFSG komplett erledigt.“

Das kann falsch sein.

Wer mit vom BFSG erfassten Produkten arbeitet, muss die produktbezogenen Pflichten separat prüfen.

Die Ausnahme für Dienstleistungen ist keine pauschale Befreiung des gesamten Unternehmens von jeder Vorschrift des BFSG.

Risiko 3: B2B nur behaupten

Ein Shop sieht aus wie ein normaler Verbrauchershop.

Jeder kann bestellen.

Preise werden für Endkunden dargestellt.

Im Footer steht aber:

„Nur für Gewerbekunden.“

Darauf sollte man sich nicht blind verlassen.

Wer eine B2B-Ausnahme oder Abgrenzung nutzen möchte, sollte das Geschäftsmodell entsprechend konsequent gestalten.

Risiko 4: Wachstum nicht berücksichtigen

Heute ausgenommen.

Morgen zehn oder mehr Beschäftigte.

Ein Shopsystem kann jahrelang wachsen.

Wenn Barrierefreiheit bei:

  • Theme,
  • Navigation,
  • Produktdaten,
  • Formularen,
  • Plugins

nie berücksichtigt wurde, entsteht später ein großer Umbau.

Deshalb lohnt es sich auch für ausgenommene Unternehmen, zumindest keine neuen Barrieren bewusst einzubauen.

Risiko 5: Blind auf Plugins vertrauen

Ein Accessibility-Plugin macht einen Shop nicht automatisch BFSG-konform.

Das gilt für kleine und große Unternehmen.

Ein Plugin kann beispielsweise:

  • Kontraste verändern,
  • Schrift vergrößern,
  • bestimmte Hilfsfunktionen anbieten.

Es kann aber nicht automatisch jede problematische Stelle reparieren.

Zum Beispiel:

  • falsche Alt-Texte,
  • unbedienbare Produktvarianten,
  • schlechte Formularbeschriftungen,
  • unlogische Fokusreihenfolge,
  • problematische Zahlungsanbieter.

Der eigentliche Shop muss geprüft werden.

Risiko 6: Nur automatische Tests verwenden

Automatische Accessibility-Scanner sind hilfreich.

Sie können einige technische Fehler finden.

Aber sie beantworten nicht zuverlässig die Frage:

Kann ein Kunde wirklich eine Bestellung abschließen?

Dafür braucht es manuelle Tests.

Ein sehr einfacher Test:

Maus weglegen.

Produkt suchen.

Variante auswählen.

In den Warenkorb.

Checkout öffnen.

Bestellung durchführen.

Wenn das nicht funktioniert, besteht unabhängig von der gesetzlichen Pflicht ein reales Bedienproblem.

Was würde ich einem kleinen Shop praktisch empfehlen?

Zuerst sollte die rechtliche Einordnung geklärt werden.

Schritt 1: Unternehmensgröße prüfen

Fragen:

  • Wie viele Personen beschäftigt das Unternehmen?
  • Wie hoch ist der Jahresumsatz?
  • Wie hoch ist die Jahresbilanzsumme?

Schritt 2: Zielgruppe prüfen

Verkauft der Shop an:

  • Verbraucher,
  • Unternehmen,
  • beide Gruppen?

Schritt 3: Produkte prüfen

Werden Produkte verkauft, die selbst unter die Produktvorschriften des BFSG fallen können?

Schritt 4: Unternehmensrolle prüfen

Ist der Shop:

  • Händler,
  • Hersteller,
  • Importeur,
  • möglicherweise mehrere Rollen gleichzeitig?

Schritt 5: Shop trotzdem grob testen

Auch wenn die Ausnahme wahrscheinlich greift:

  • Tastaturtest,
  • Kontrastprüfung,
  • Formulartest,
  • Smartphone-Test,
  • Alt-Texte prüfen.

So verbessert man den Shop und ist bei Wachstum besser vorbereitet.

Schnelltest: Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme möglicherweise?

Die folgende Orientierung ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.

Frage 1

Beschäftigt das Unternehmen weniger als zehn Personen?

Nein: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG greift grundsätzlich nicht.

Ja: Weiter zu Frage 2.

Frage 2

Liegt der Jahresumsatz bei höchstens 2 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro?

Nein: Die Voraussetzungen des Kleinstunternehmens sind grundsätzlich nicht erfüllt.

Ja: Weiter.

Frage 3

Geht es um die Online-Shop-Dienstleistung?

Ja: Die Ausnahme für Dienstleistungen kann grundsätzlich greifen.

Frage 4

Werden zusätzlich Produkte angeboten, die selbst vom BFSG erfasst werden?

Ja: Produktpflichten separat prüfen.

Frage 5

Richtet sich der Shop tatsächlich an Verbraucher?

Nein, reines B2B: Der elektronische Geschäftsverkehr nach BFSG kann anders zu bewerten sein.

Ja: Bei fehlender Kleinstunternehmer-Ausnahme ist der Online-Shop grundsätzlich relevant.

Drei typische Fälle auf einen Blick

Fall A: Kleine Handmade-Händlerin

Eine Person.

80.000 Euro Jahresumsatz.

Eigener Shop.

Verkauf von handgemachten Kerzen an Verbraucher.

Ergebnis: Die Shop-Dienstleistung kann grundsätzlich unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme fallen.

Fall B: Wachsender Mode-Shop

14 Beschäftigte.

1,3 Millionen Euro Umsatz.

Verkauf von Kleidung an Verbraucher.

Ergebnis: Kein Kleinstunternehmen allein aufgrund der Beschäftigtenzahl. Der B2C-Online-Shop sollte hinsichtlich der BFSG-Pflichten geprüft und entsprechend umgesetzt werden.

Fall C: Kleiner Technik-Händler

Vier Beschäftigte.

700.000 Euro Umsatz.

Verkauf von Routern und Smartphones.

Ergebnis: Bei der Shop-Dienstleistung kann die Kleinstunternehmer-Ausnahme grundsätzlich relevant sein. Die Pflichten in Bezug auf vom BFSG erfasste Produkte müssen jedoch zusätzlich separat betrachtet werden.

Warum freiwillige Barrierefreiheit gerade für kleine Shops sinnvoll sein kann

Kleine Shops haben einen Vorteil:

Sie können häufig schneller Änderungen umsetzen als große Konzerne.

Wenn nur ein Theme, ein Checkout und wenige Plugins vorhanden sind, lassen sich viele grundlegende Verbesserungen relativ einfach erreichen.

Zum Beispiel:

  • Fokusrahmen wieder sichtbar machen,
  • Produktbilder mit Alt-Texten versehen,
  • Kontraste verbessern,
  • Buttons klarer benennen,
  • Formularfehler verständlicher schreiben,
  • Varianten per Tastatur bedienbar machen.

Das muss nicht sofort ein vollständiges Accessibility-Projekt sein.

Schon kleine Schritte können viel verändern.

Praktische Checkliste für kleine Online-Shops

Prüfe zunächst die rechtliche Ausgangslage:

  • Beschäftigen wir weniger als zehn Personen?
  • Liegen Umsatz oder Bilanzsumme innerhalb der Kleinstunternehmensgrenze?
  • Verkaufen wir an Verbraucher?
  • Betreiben wir einen eigenen Online-Shop?
  • Verkaufen wir BFSG-relevante Produkte?
  • Sind wir Hersteller, Importeur oder Händler solcher Produkte?

Prüfe danach den Shop selbst:

  • Ist die Navigation mit Tastatur bedienbar?
  • Ist der Fokus sichtbar?
  • Haben Produktbilder sinnvolle Alt-Texte?
  • Sind Produktvarianten zugänglich?
  • Sind Farben und Kontraste gut lesbar?
  • Funktioniert der Warenkorb ohne Maus?
  • Sind Checkout-Felder klar beschriftet?
  • Sind Fehlermeldungen verständlich?
  • Funktionieren Zahlungsarten mit Tastatur?
  • Ist das Cookie-Banner bedienbar?
  • Funktioniert alles auf dem Smartphone?

Pflicht, Ausnahme oder Risiko?

Damit kommen wir zur Frage aus der Überschrift.

Pflicht

Ein B2C-Online-Shop, dessen Betreiber nicht unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme fällt, kann als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG fallen.

Dann muss Barrierefreiheit ernsthaft umgesetzt werden.

Ausnahme

Ein Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und den entsprechenden finanziellen Voraussetzungen kann bei der Shop-Dienstleistung grundsätzlich von der BFSG-Pflicht ausgenommen sein.

Risiko

Das Risiko liegt vor allem in einer falschen Einordnung.

Zum Beispiel:

  • Unternehmensgröße falsch bewertet,
  • Produktpflichten übersehen,
  • B2B und B2C verwechselt,
  • Wachstum nicht berücksichtigt,
  • nur auf ein Plugin vertraut.

Deshalb sollte die Ausnahme nicht einfach angenommen, sondern nachvollziehbar geprüft werden.

Fazit: Kleine Online-Shops sind nicht automatisch betroffen – aber auch nicht automatisch komplett raus

Das BFSG ist für kleine Shopbetreiber weniger schwarz-weiß, als manche Überschriften vermuten lassen.

Die wichtigste Entlastung ist die Kleinstunternehmer-Ausnahme für Dienstleistungen.

Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und die gesetzlichen finanziellen Kriterien erfüllt, kann mit seiner Online-Shop-Dienstleistung grundsätzlich ausgenommen sein.

Das bedeutet aber nicht automatisch:

„Das BFSG betrifft mein Unternehmen überhaupt nicht.“

Insbesondere bei bestimmten Produkten können weitere Pflichten bestehen.

Und auch unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung lohnt sich Barrierefreiheit.

Ein Shop, der mit Tastatur funktioniert, verständliche Fehlermeldungen besitzt, gute Kontraste verwendet und Produktinformationen klar darstellt, ist meistens nicht nur barriereärmer.

Er ist schlicht angenehmer zu benutzen.

Mein praktischer Rat wäre deshalb:

Erst den rechtlichen Status klären. Dann trotzdem die größten Barrieren beseitigen.

So vermeidest du unnötige Arbeit, ignorierst aber gleichzeitig kein Thema, das spätestens beim Wachstum des Shops wieder relevant werden kann.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum BFSG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Besonders bei Grenzfällen, Unternehmensverbünden, BFSG-relevanten Produkten oder unklarer B2B-/B2C-Ausrichtung sollte die konkrete Situation fachlich geprüft werden.