Seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, für viele Websites, Online-Shops und digitale Angebote ein Thema geworden ist, taucht eine Frage besonders häufig auf:

Bin ich als kleines Unternehmen davon überhaupt betroffen?

Viele Selbstständige, kleine Agenturen, Coaches, Dienstleister und Shopbetreiber haben irgendwo gelesen, dass es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen gibt. Das klingt erst einmal beruhigend. Aber wie so oft steckt der wichtige Teil im Detail.

Denn nicht jedes kleine Unternehmen ist automatisch befreit. Und nicht jede BFSG-Pflicht verschwindet nur deshalb, weil ein Betrieb wenige Mitarbeiter hat.

Schauen wir uns das einmal verständlich an.

Was bedeutet Kleinstunternehmen überhaupt?

Ein Kleinstunternehmen ist nicht einfach jedes Unternehmen, das sich klein anfühlt. Entscheidend sind bestimmte Größenmerkmale.

Vereinfacht gesagt geht es um zwei Punkte:

Das Unternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen.
Und es überschreitet bestimmte finanzielle Grenzen nicht.

Bei den finanziellen Grenzen geht es um Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer also zwar wenige Mitarbeiter hat, aber deutlich höhere Umsätze macht, sollte nicht vorschnell von der Ausnahme ausgehen.

Wichtig ist auch: Es reicht nicht, nur auf das Bauchgefühl zu hören. Ein Einzelunternehmer ist meistens leicht einzuordnen. Bei kleinen GmbHs, verbundenen Unternehmen, mehreren Firmen oder Teilzeitkräften kann die Sache aber genauer geprüft werden müssen.

Wen schützt die Ausnahme?

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist vor allem für sehr kleine Dienstleister wichtig.

Typische Beispiele können sein:

Ein selbstständiger Coach,
eine kleine Beratungsfirma,
eine Mini-Agentur,
ein Solo-Selbstständiger mit Online-Angebot,
ein kleiner Kursanbieter,
ein lokaler Dienstleister mit Buchungsformular,
ein sehr kleiner Online-Shop-Betreiber, sofern es um die Dienstleistung des elektronischen Geschäftsverkehrs geht.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede einzelne Pflicht wegfällt. Entscheidend ist immer, was das Unternehmen konkret anbietet: Dienstleistungen, Produkte oder beides.

Der wichtigste Unterschied: Dienstleistungen oder Produkte?

Hier passieren viele Missverständnisse.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen betrifft vor allem Dienstleistungen. Also zum Beispiel digitale Buchungen, Online-Dienstleistungen, bestimmte Verbraucherangebote oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Anders kann es aussehen, wenn ein Unternehmen Produkte herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, die unter das BFSG fallen. Dann sollte man nicht einfach sagen: „Wir sind klein, also gilt für uns nichts.“

Ein kleiner Dienstleister ist also nicht automatisch genauso zu behandeln wie ein kleiner Hersteller oder Importeur.

Das ist einer der wichtigsten Punkte bei der ganzen Kleinstunternehmen-Frage.

Beispiel: Solo-Coach mit Buchungsseite

Nehmen wir eine selbstständige Coachin. Sie arbeitet allein, macht weniger als zwei Millionen Euro Umsatz und bietet auf ihrer Website Beratungspakete, Erstgespräche und vielleicht einen Online-Kurs an.

Wenn sie wirklich unter die Kleinstunternehmer-Definition fällt, kann die BFSG-Ausnahme für Dienstleistungen relevant sein.

Trotzdem wäre es aus praktischer Sicht keine gute Idee, die Website komplett zu ignorieren. Wenn das Kontaktformular schlecht funktioniert, der Buchungskalender auf dem Handy nervt oder die Kursplattform unübersichtlich ist, verliert sie trotzdem Interessenten.

Rechtlich kann eine Ausnahme helfen. Für Vertrauen und Nutzerfreundlichkeit ist Barrierefreiheit trotzdem sinnvoll.

Beispiel: Kleine Agentur

Eine kleine Webdesign- oder Marketingagentur mit zwei Personen arbeitet hauptsächlich für Geschäftskunden. Auf der Website gibt es Leistungen, Referenzen und ein Kontaktformular.

Hier kommen gleich zwei Punkte zusammen:

Erstens kann es sich um ein sehr kleines Unternehmen handeln.
Zweitens ist das Angebot möglicherweise ohnehin eher B2B ausgerichtet.

Wenn keine Verbraucherleistungen direkt online abgeschlossen werden, ist die Lage oft weniger kritisch. Trotzdem sollte die Agentur Barrierefreiheit nicht belächeln. Gerade Agenturen werden immer häufiger gefragt, ob sie barrierearme oder barrierefreie Websites umsetzen können.

Wer das Thema auf der eigenen Website sauber löst, wirkt deutlich glaubwürdiger.

Beispiel: Kleiner Online-Shop

Bei Online-Shops wird es spannender.

Ein kleiner Shop mit wenigen Mitarbeitern könnte unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fallen, wenn es um die Dienstleistung des elektronischen Geschäftsverkehrs geht. Trotzdem muss man vorsichtig sein.

Verkauft der Shop nur fremde Alltagsprodukte?
Oder stellt das Unternehmen selbst Produkte her?
Sind die Produkte vom BFSG erfasst?
Wird importiert?
Gibt es Herstellerpflichten?
Geht es nur um den Shop-Prozess oder auch um Produktanforderungen?

Ein kleiner Shop sollte deshalb nicht nur auf die Mitarbeiterzahl schauen. Gerade wenn eigene Produkte verkauft, importiert oder unter eigener Marke angeboten werden, lohnt sich eine genauere Prüfung.

Wer ist wahrscheinlich nicht befreit?

Nicht befreit ist man in der Regel, wenn die Voraussetzungen für ein Kleinstunternehmen nicht erfüllt sind.

Also zum Beispiel:

zehn oder mehr Beschäftigte,
Umsatz oder Bilanzsumme über der Grenze,
Unternehmen mit größeren Strukturen,
verbundene Unternehmen, bei denen die Größe anders zu bewerten ist,
Anbieter, die nicht nur Dienstleistungen erbringen, sondern betroffene Produkte herstellen oder in Verkehr bringen.

Auch Unternehmen, die sich klein fühlen, können formal größer sein. Gerade bei mehreren Gesellschaften, Beteiligungen oder Unternehmensgruppen sollte man genauer hinsehen.

Weniger als zehn Beschäftigte: Was heißt das praktisch?

Viele denken bei der Grenze sofort an Vollzeitstellen. In der Praxis kann die Berechnung aber komplizierter sein.

Was ist mit Teilzeitkräften?
Was ist mit Minijobs?
Was ist mit Geschäftsführern?
Was ist mit freien Mitarbeitern?
Was ist mit Saisonkräften?
Was ist mit verbundenen Unternehmen?

Für eine grobe erste Einschätzung reicht oft der Blick auf die tatsächliche Unternehmensgröße. Aber wenn man knapp an der Grenze liegt, sollte man das nicht nach Gefühl entscheiden.

Ein Unternehmen mit neun Personen ist nicht automatisch sicher, wenn zusätzlich Strukturen bestehen, die rechtlich mitgerechnet werden könnten. Und ein Solo-Selbstständiger ist meist deutlich einfacher einzuordnen.

Umsatzgrenze: Nicht nur Mitarbeiter zählen

Die Mitarbeiterzahl allein reicht nicht.

Ein Unternehmen kann nur zwei oder drei Personen beschäftigen und trotzdem sehr hohe Umsätze machen. Dann kann die Kleinstunternehmen-Ausnahme wegfallen.

Darum sollte man immer beides prüfen:

Wie viele Personen werden beschäftigt?
Und wie hoch sind Umsatz oder Bilanzsumme?

Gerade digitale Geschäftsmodelle können mit wenigen Mitarbeitern hohe Umsätze erzielen. Ein kleiner Online-Kursanbieter, Softwareanbieter oder Shop kann formal also schneller aus der Ausnahme herausfallen, als man denkt.

Gilt die Ausnahme automatisch?

Praktisch sollte man nicht davon ausgehen, dass ein Satz im Kopf reicht: „Wir sind klein, also betrifft uns das nicht.“

Wenn man sich auf eine Ausnahme berufen möchte, sollte man die eigene Einordnung zumindest nachvollziehbar festhalten.

Das muss nicht bedeuten, dass jeder Solo-Selbstständige sofort ein großes Rechtsgutachten braucht. Aber eine kurze interne Prüfung ist sinnvoll:

Wie viele Beschäftigte haben wir?
Wie hoch war der Jahresumsatz?
Wie hoch war die Bilanzsumme?
Welche Dienstleistungen bieten wir an?
Verkaufen oder entwickeln wir betroffene Produkte?
Richten wir uns an Verbraucher oder nur an Geschäftskunden?

So hat man im Zweifel eine saubere Grundlage und entscheidet nicht nur aus dem Bauch heraus.

B2B-Angebote nicht mit Kleinstunternehmen verwechseln

Ein weiterer häufiger Fehler: B2B und Kleinstunternehmen werden durcheinandergeworfen.

Ein reines B2B-Angebot ist ein anderes Thema als die Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Ein Unternehmen kann groß sein und trotzdem nur B2B anbieten.
Ein Unternehmen kann klein sein und trotzdem Verbraucher ansprechen.
Ein Unternehmen kann B2B und B2C mischen.

Deshalb sollte man getrennt prüfen:

Erstens: Fällt das Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich?
Zweitens: Gibt es eine Ausnahme, zum Beispiel wegen Kleinstunternehmen?
Drittens: Gibt es Produktpflichten, die trotzdem relevant bleiben?

Wer diese Fragen sauber trennt, versteht das BFSG deutlich besser.

Was ist mit Vereinen, Praxen und lokalen Betrieben?

Auch Vereine, kleine Praxen, Studios, Handwerksbetriebe oder lokale Dienstleister fragen sich oft, ob sie befreit sind.

Hier kommt es wieder auf die konkrete Situation an.

Eine kleine Informationswebsite mit Öffnungszeiten, Leistungen und Kontakt ist anders zu bewerten als eine Website, auf der Verbraucher direkt Termine buchen, Kurse bezahlen, Tickets kaufen oder digitale Leistungen abschließen können.

Ein lokaler Betrieb kann klein sein und trotzdem digitale Verbraucherprozesse anbieten. Gleichzeitig kann die Kleinstunternehmen-Ausnahme greifen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und es um Dienstleistungen geht.

Pauschale Antworten sind hier selten sauber.

Warum Barrierefreiheit trotz Ausnahme sinnvoll bleibt

Jetzt kommt der Punkt, der mir persönlich wichtig ist: Eine Ausnahme bedeutet nicht, dass Barrierefreiheit unnötig ist.

Gerade kleine Unternehmen profitieren oft besonders davon, wenn ihre Website klar und einfach funktioniert.

Gute Barrierefreiheit bedeutet meistens auch:

bessere Lesbarkeit,
klarere Buttons,
weniger Formularfehler,
bessere mobile Nutzung,
verständlichere Inhalte,
weniger Kaufabbrüche,
mehr Vertrauen.

Das hilft nicht nur Menschen mit Behinderung. Es hilft allen Nutzern.

Ein kleines Unternehmen muss nicht sofort alles perfekt machen. Aber die wichtigsten Wege sollten funktionieren: Kontakt aufnehmen, Termin buchen, Produkt kaufen, Informationen finden, Formular absenden.

Typische Denkfehler bei der Kleinstunternehmen-Ausnahme

Viele Missverständnisse entstehen durch zu schnelle Schlussfolgerungen.

Typische Denkfehler sind:

„Ich bin Einzelunternehmer, also gilt das BFSG nie für mich.“
„Wir haben nur wenige Mitarbeiter, also sind auch unsere Produkte automatisch ausgenommen.“
„Unser Shop ist klein, also muss der Checkout nicht funktionieren.“
„B2B und Kleinstunternehmen ist dasselbe.“
„Wenn ich befreit bin, sollte ich gar nichts verbessern.“
„Ein Accessibility-Plugin reicht sowieso.“

Solche Abkürzungen können gefährlich sein. Besser ist eine ruhige, saubere Prüfung.

Einfacher Selbstcheck: Bin ich wirklich befreit?

Du kannst dir für eine erste Einschätzung diese Fragen stellen:

Beschäftige ich weniger als zehn Personen?
Liegt mein Jahresumsatz bei höchstens zwei Millionen Euro?
Oder liegt meine Jahresbilanzsumme bei höchstens zwei Millionen Euro?
Biete ich Dienstleistungen an?
Richten sich meine Angebote an Verbraucher?
Gibt es digitale Buchungen, Zahlungen oder Vertragsabschlüsse?
Verkaufe, importiere oder entwickle ich Produkte, die betroffen sein könnten?
Bin ich Teil einer größeren Unternehmensstruktur?
Ist mein Angebot wirklich rein B2B?
Kann ich meine Einordnung nachvollziehbar erklären?

Wenn du bei mehreren Punkten unsicher bist, solltest du genauer prüfen.

Was sollten Kleinstunternehmen trotzdem zuerst verbessern?

Auch wenn eine Ausnahme greift, lohnt sich ein pragmatischer Einstieg.

Fang dort an, wo Nutzer wirklich handeln:

Kontaktformular, Terminbuchung, Warenkorb, Checkout, Zahlungsseite, Kurszugang, Login, Downloadbereich und mobile Ansicht.

Danach kommen Inhalte:

Überschriften, Kontraste, Schriftgrößen, Alt-Texte, verständliche Linktexte, saubere Struktur, gut lesbare PDFs und klare Fehlermeldungen.

Das muss nicht alles an einem Wochenende passieren. Aber jeder Schritt macht die Website besser.

Fazit: Befreit ist nur, wer wirklich in die Ausnahme passt

Die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen ist wichtig, aber sie ist kein Freifahrtschein für jedes kleine Unternehmen.

Entscheidend sind die formalen Grenzen: weniger als zehn Beschäftigte und die passenden Umsatz- oder Bilanzwerte. Außerdem kommt es darauf an, ob es um Dienstleistungen oder Produkte geht.

Für viele Solo-Selbstständige, kleine Dienstleister, Coaches, Berater und kleine Agenturen kann die Ausnahme tatsächlich relevant sein. Wer aber Produkte herstellt, importiert, unter eigener Marke verkauft oder deutlich größere Umsätze erzielt, sollte genauer hinschauen.

Mein praktischer Rat: Prüfe zuerst nüchtern deine Unternehmensgröße. Danach schaust du dir an, was du wirklich anbietest. Dienstleistung? Produkt? B2B? B2C? Online-Buchung? Shop? Kursplattform?

Erst daraus ergibt sich ein sinnvolles Bild.

Und selbst wenn du befreit bist: Eine barriereärmere Website ist selten verschwendete Arbeit. Sie macht dein Angebot verständlicher, professioneller und zugänglicher. Gerade kleine Unternehmen können damit oft mehr gewinnen, als sie zunächst denken.

Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.