Seit 2025 sorgt ein Thema bei vielen Websitebetreibern für Verunsicherung: Barrierefreiheit auf Webseiten. Viele haben irgendwo gehört, dass Websites jetzt barrierefrei sein müssen. Andere fragen sich, ob das nur für Behörden gilt oder auch für kleine Unternehmen, Online-Shops, Handwerker, Coaches, Restaurants oder Vereine.

Die ehrliche Antwort lautet: Nicht jede Website ist automatisch betroffen. Aber bestimmte digitale Angebote müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein. Vor allem dann, wenn über die Website Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher angeboten, verkauft, gebucht oder abgeschlossen werden können.

Genau hier liegt der Punkt, der oft falsch verstanden wird. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, betrifft nicht einfach jede beliebige Website im Internet. Es geht vor allem um bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Eine Website ist dann relevant, wenn sie Teil einer solchen Dienstleistung ist oder wenn über sie ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommen kann.

Warum gibt es diese Pflicht überhaupt?

Im Grunde geht es beim BFSG darum, digitale Angebote für mehr Menschen zugänglich zu machen. Viele Menschen können Webseiten nicht so nutzen, wie Websitebetreiber es sich vorstellen. Manche sehen schlecht, andere können keine Maus bedienen, wieder andere nutzen einen Screenreader oder benötigen klare, verständliche Strukturen.

Eine Website kann auf den ersten Blick modern aussehen und trotzdem für einige Besucher fast unbenutzbar sein. Zum Beispiel, wenn Buttons nicht richtig beschriftet sind, Texte zu wenig Kontrast haben, Formulare unklar aufgebaut sind oder sich ein Menü nur mit der Maus öffnen lässt.

Barrierefreiheit bedeutet deshalb nicht, dass eine Website langweilig oder altmodisch aussehen muss. Es bedeutet, dass sie sauber aufgebaut, verständlich und möglichst für alle bedienbar ist.

Welche Webseiten sind seit 2025 besonders betroffen?

Besonders wichtig ist das Thema für Websites, über die Verbraucher online etwas kaufen, buchen, bestellen oder abschließen können.

Dazu gehören zum Beispiel:

Online-Shops, Buchungsportale, Ticketseiten, Verkaufsplattformen, Apps mit Kauf- oder Buchungsfunktion, Online-Banking-Angebote, bestimmte Telekommunikationsdienste, digitale Kundenportale oder Webseiten, über die Dienstleistungen direkt abgeschlossen werden können.

Ein klassisches Beispiel ist ein Online-Shop. Dort geht es nicht nur um schöne Produktseiten. Der gesamte Weg muss nutzbar sein: Produkte finden, Varianten auswählen, Warenkorb öffnen, Adresse eingeben, Zahlungsart wählen und Bestellung abschließen. Wenn dieser Prozess für Menschen mit Einschränkungen nicht bedienbar ist, wird es problematisch.

Ähnlich sieht es bei Buchungsseiten aus. Wenn ein Hotelzimmer, ein Termin, ein Ticket oder eine Dienstleistung direkt online gebucht werden kann, sollte der Buchungsprozess barrierefrei funktionieren. Dazu gehören verständliche Formulare, klare Fehlermeldungen, sichtbare Fokusmarkierungen und eine Bedienung mit der Tastatur.

Sind normale Firmenwebseiten auch betroffen?

Das ist wahrscheinlich die häufigste Frage. Viele Selbstständige und kleine Unternehmen haben keine Online-Shops, sondern nur eine klassische Website mit Startseite, Leistungen, Über-uns-Seite und Kontaktformular.

Solche reinen Informationsseiten sind nicht automatisch in der gleichen Situation wie ein Online-Shop. Wenn eine Website nur über ein Unternehmen informiert und keine direkte Bestellung, Buchung oder Vertragsabwicklung ermöglicht, ist sie oft nicht der Hauptfall, den das BFSG meint.

Trotzdem sollte man genauer hinschauen. Denn viele moderne Websites sind nicht mehr nur digitale Visitenkarten. Sie enthalten Kontaktformulare, Terminbuchungen, Angebotsanfragen, Downloads, Kundenbereiche oder kleine Shop-Funktionen. Je stärker eine Website in einen konkreten Verkaufs- oder Buchungsprozess eingebunden ist, desto wichtiger wird das Thema Barrierefreiheit.

Ein einfacher Satz wie „Ich habe doch nur eine Website“ reicht deshalb nicht als Einschätzung. Man muss sich anschauen, was Besucher auf der Seite tatsächlich tun können.

Was gilt für Online-Shops?

Online-Shops gehören zu den wichtigsten Fällen. Wer Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, sollte das BFSG sehr ernst nehmen.

Dabei reicht es nicht, nur die Startseite hübsch und lesbar zu machen. Entscheidend ist der komplette Einkaufsprozess. Eine barrierefreie Shop-Seite sollte zum Beispiel auch mit der Tastatur nutzbar sein. Produktbilder sollten sinnvolle Alternativtexte haben, wenn sie wichtige Informationen vermitteln. Varianten-Auswahl, Filter, Warenkorb und Checkout müssen verständlich funktionieren.

Auch Fehlermeldungen sind ein großes Thema. Wenn ein Kunde im Checkout ein Feld falsch ausfüllt, muss klar erkennbar sein, was fehlt und wie der Fehler behoben werden kann. Ein roter Rahmen allein reicht oft nicht aus, weil nicht jeder Nutzer Farben zuverlässig wahrnehmen kann.

Gerade bei WooCommerce, Shopify oder anderen Shop-Systemen sollte man deshalb nicht nur auf das Design achten, sondern auch auf die Bedienbarkeit.

Was gilt für Buchungsseiten und Terminportale?

Auch Buchungsfunktionen können betroffen sein, wenn Verbraucher darüber Leistungen buchen oder Verträge anbahnen beziehungsweise abschließen.

Das kann zum Beispiel relevant sein für Hotels, Ferienwohnungen, Veranstaltungen, Kurse, Beratungen, Tickets, Reisen, Freizeitangebote oder andere Dienstleistungen mit Online-Buchung.

Wichtig ist hier vor allem der Weg durch das Formular. Kann man die Felder eindeutig verstehen? Sind Pflichtfelder erkennbar? Funktioniert alles ohne Maus? Sind Kalender-Auswahl, Dropdowns und Buttons auch für Tastatur- und Screenreader-Nutzer bedienbar?

Viele Buchungssysteme sehen modern aus, sind aber technisch nicht optimal zugänglich. Deshalb sollte man bei eingebundenen Drittanbieter-Tools besonders aufpassen. Nur weil ein Tool praktisch ist, ist es nicht automatisch barrierefrei.

Sind B2B-Webseiten betroffen?

Beim BFSG geht es vor allem um Angebote für Verbraucher. Reine B2B-Webseiten, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sind deshalb oft anders zu bewerten als klassische Verbraucherangebote.

Aber auch hier sollte man vorsichtig sein. Viele Websites sprechen nicht nur Geschäftskunden an, sondern auch Privatkunden. Wenn die Website öffentlich erreichbar ist und Verbraucher dort Leistungen bestellen, buchen oder anfragen können, kann das Thema wieder relevant werden.

Wer also sagt „Wir machen eigentlich B2B“, sollte prüfen, ob das auf der Website wirklich klar erkennbar ist und ob Privatkunden tatsächlich ausgeschlossen sind.

Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?

Ja, es gibt Ausnahmen, vor allem für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Damit sind grundsätzlich sehr kleine Unternehmen gemeint, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Das klingt erst einmal beruhigend. Trotzdem sollte man die Ausnahme nicht zu schnell abhaken. Denn es kommt darauf an, welche Leistung angeboten wird, wie die Website genutzt wird und ob es um Dienstleistungen oder bestimmte Produkte geht.

Außerdem bedeutet eine mögliche Ausnahme nicht, dass Barrierefreiheit unwichtig wäre. Auch kleine Unternehmen profitieren davon, wenn ihre Website klar, verständlich und gut bedienbar ist. Gerade ältere Menschen, mobile Nutzer oder Menschen mit wenig technischer Erfahrung verlassen eine schlecht nutzbare Website oft sehr schnell.

Was ist mit Vereinen, Blogs und privaten Webseiten?

Ein normaler Blog, eine private Website oder eine einfache Vereinsseite ist in der Regel nicht mit einem Online-Shop oder einer digitalen Vertragsstrecke vergleichbar.

Aber auch hier kommt es auf die Funktionen an. Ein Verein mit reinen Informationen ist etwas anderes als ein Verein, der online Tickets verkauft, Kurse bucht, Mitgliedschaften digital abschließt oder kostenpflichtige Angebote über die Website bereitstellt.

Bei Blogs ist es ähnlich. Ein reiner Informationsblog fällt normalerweise nicht in denselben Bereich wie ein Shop. Wenn der Blog aber digitale Produkte verkauft, kostenpflichtige Kurse anbietet oder Buchungen ermöglicht, sollte man genauer prüfen, ob Anforderungen entstehen.

Woran erkennt man, ob die eigene Website betroffen sein könnte?

Eine einfache Faustregel lautet:

Wenn Besucher auf deiner Website nur Informationen lesen, ist das etwas anderes, als wenn sie dort etwas kaufen, buchen, bestellen oder einen Vertrag abschließen können.

Stelle dir deshalb folgende Fragen:

Kann man auf meiner Website Produkte kaufen?
Kann man Dienstleistungen direkt buchen?
Gibt es einen Warenkorb oder Checkout?
Gibt es ein Kundenkonto?
Können Verbraucher online Verträge abschließen?
Werden digitale Dienstleistungen direkt über die Website angeboten?
Richtet sich mein Angebot an Privatkunden?

Wenn du mehrere dieser Fragen mit Ja beantwortest, solltest du das Thema Barrierefreiheit ernst nehmen.

Was bedeutet barrierefrei in der Praxis?

Eine barrierefreie Website sollte für möglichst viele Menschen nutzbar sein. Dazu gehören zum Beispiel gute Kontraste, klare Schriften, sinnvolle Überschriften, verständliche Links, beschriftete Formulare und eine Bedienung per Tastatur.

Auch die technische Struktur ist wichtig. Screenreader müssen Inhalte sinnvoll erfassen können. Buttons sollten als Buttons erkennbar sein, Formulare brauchen echte Labels und Fehlermeldungen müssen verständlich sein.

Viele Fehler entstehen nicht absichtlich. Oft sind es Kleinigkeiten, die sich über Jahre angesammelt haben: ein schlecht lesbarer Button, ein unklarer Link, ein Formular ohne richtige Beschriftung oder ein Popup, das sich nicht sauber schließen lässt.

Reicht es, ein Barrierefreiheits-Plugin zu installieren?

Leider nein. Ein Plugin kann helfen, aber es ersetzt keine saubere Website-Struktur.

Viele Plugins bieten Funktionen wie größere Schrift, Kontrastwechsel oder Bedienhilfen. Das kann praktisch sein, löst aber nicht automatisch die eigentlichen Probleme. Wenn der Checkout nicht mit der Tastatur funktioniert oder ein Formular für Screenreader schlecht aufgebaut ist, hilft ein kleines Symbol am Seitenrand nur begrenzt.

Barrierefreiheit entsteht durch gutes Design, sauberen Code, klare Inhalte und regelmäßiges Testen. Ein Plugin kann ein Baustein sein, aber nicht die komplette Lösung.

Fazit: Nicht jede Website ist betroffen, aber viele sollten handeln

Seit 2025 müssen nicht einfach alle Websites in Deutschland automatisch barrierefrei sein. Besonders betroffen sind Websites, Apps und digitale Angebote, über die Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen kaufen, buchen oder abschließen können.

Für reine Informationsseiten ist die Lage oft entspannter. Trotzdem lohnt es sich, die eigene Website kritisch zu prüfen. Denn Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht für bestimmte Anbieter, sondern auch ein echter Vorteil für Nutzerfreundlichkeit, Vertrauen und Qualität.

Wer einen Online-Shop, eine Buchungsfunktion, ein Kundenportal oder digitale Vertragsprozesse anbietet, sollte das Thema nicht aufschieben. Und auch alle anderen können mit einfachen Verbesserungen beginnen: bessere Kontraste, klare Buttons, verständliche Formulare, sinnvolle Überschriften und eine Website, die auch ohne Maus funktioniert.

Am Ende geht es nicht darum, eine Website künstlich kompliziert umzubauen. Es geht darum, digitale Angebote so zu gestalten, dass mehr Menschen sie problemlos nutzen können. Und genau das ist eigentlich immer eine gute Idee.

Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.